g) Der Wendeplatz und die Laderampe wurden ohne Baubewilligung erstellt. Die Auswirkungen der Erstellung und Benützung dieser Anlagen auf Raum und Umwelt wurden dementsprechend noch nicht geprüft. Wird kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt, der Lärmschutz in diesem nicht geprüft oder treten nachträglich Zweifel auf, ob die angeordneten Lärmschutzmassnahmen genügen, wird die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften im Baupolizeiverfahren nach Art. 45 ff. BauG geprüft.36 Im Falle einer Störung der öffentlichen Ordnung (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG) ist auch unabhängig von der Baubewilligungspflicht ein Baupolizeiverfahren zu deren Beseitigung einzuleiten.