Für die Bewilligungsfähigkeit ist die Konformität mit den im Überbauungsplan definierten Bereichen (Baufelder, Nutzungsbereiche, Verkehrsflächen etc.) demnach notwendig, aber nicht hinreichend. Im Baubewilligungsverfahren hätten die weiteren Anforderungen der anwendbaren Vorschriften, namentlich der Lärmschutzvorschriften, geprüft werden müssen.