"Mit den vorliegenden Anpassungen der Überbauungsordnung werden keine lärmrelevanten Gegenstände geändert. Namentlich entsteht kein relevanter Mehrverkehr und die Lärmempfindlichkeitsstufe bleibt unverändert. Die konkreten Auswirkungen sind im Baubewilligungsverfahren anhand von Bauvorhaben zu 31 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 44 32 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 46 33 Vorakten, pag. 1 34 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 46 7/13 BVD 120/2019/42