Da für die Erstellung der Laderampe und die Benützung des Bereichs bei Laderampe und Wendeplatz für Ladevorgänge mit laufendem Kühlaggregat keine Baubewilligung eingeholt wurde, sind diese Veränderungen formell rechtswidrig. Daran ändert nichts, dass der Wendeplatz in der revidierten ÜO "A.________" vorgesehen ist. Die Überbauungsordnung schaffte die planungsrechtliche Grundlage für die Erstellung der I.________ und des Wendeplatzes. Die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens wurde damit nicht obsolet. Der Erläuterungsbericht 2015 hält dazu fest: "Mit den vorliegenden Anpassungen der Überbauungsordnung werden keine lärmrelevanten Gegenstände geändert.