Der fragliche Bereich dient heute insbesondere für Ladevorgänge an grossen Lastwagen. Die Kühlaggregate der Lastwagen müssen während der Ladevorgänge laufen. Die Lärmklage der Beschwerdegegnerschaft bezieht sich insbesondere auf den von den Kühlaggregaten ausgehenden Lärm.33 Somit ist davon auszugehen, dass unter Geltung des Umweltschutzgesetzes baubewilligungspflichtige Anpassungen oder Veränderungen im Betrieb der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden. Für solche Veränderungen bzw. die dadurch neu entstehenden Immissionen sind die Planungswerte massgebend.34