Daran ändert sich nichts, wenn der Wendeplatz, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, bereits vorgängig zur im Jahr 2017 genehmigten Revision der ÜO "A.________" Bestand hatte. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, wann genau der Wendeplatz erstellt bzw. seit wann die entsprechende Fläche als solcher benützt wird. Gestützt auf ihre Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Bereich, wo heute Warenumschläge an der elektronischen Laderampe erfolgen, bei der Betriebsübernahme im Jahr 1989 zur Durchfahrt diente. Die Laderampe wurde im Jahr 2011 erstellt und gilt demnach als neurechtlich. Der fragliche Bereich dient heute insbesondere für Ladevorgänge an grossen Lastwagen.