Teilweise – namentlich was den Wendeplatz und die Laderampe betrifft – wurden Änderungen vorgenommen, ohne dass dafür eine Baubewilligung eingeholt worden wäre. Eine Baubewilligung wäre dafür nötig gewesen, handelte es sich doch um Anlagen bzw. Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, u.a. weil die auf bzw. an diesen vorgenommenen Betriebsabläufe zu neuen Beeinträchtigungen der Umwelt führen können (Art. 1a Abs. 1 BauG).