f) Bei Errichtung neuer ortsfester Anlagen wird zudem verlangt, dass die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Um dies beurteilen zu können, kann die Bewilligungsbehörde eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Vorschriften für neurechtliche Anlagen gelten auch für Altanlagen, die erst nach Inkrafttreten des USG bspw. infolge von Umbauten oder Nutzungsänderungen rechtswidrig geworden sind. D.h. bei diesen Anlagen ist grundsätzlich der für Neuanlagen geltende Rechtszustand herbeizuführen.31 Für Immissionen, die bereits unter altem Recht bestanden, bleiben aber die Immissionsgrenzwerte massgebend.32