e) Verschärfte Emissionsbegrenzungen gelten, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Grenze der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit wird durch die Immissionsgrenzwerte festgelegt.29 Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird am Ort ihres Einwirkens auf den Menschen und seine Umwelt beurteilt.30