11 USG gilt nicht nur der Betrieb als Gesamtanlage, sondern auch dessen Bestandteile, namentlich Bauten und Verkehrswege. Nebst dem Gesamtbetrieb kann also der Bereich der Laderampe mit Wendeund Umschlagplatz als Emissionsquelle betrachtet werden. Die dort entstehenden Emissionen müssen im Rahmen der Vorsorge soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).