d) Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Respektierung des Vorsorgeprinzips spielt es keine Rolle, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin als neu- oder altrechtlich zu qualifizieren ist. In Art. 11 USG wird die für eine bestimmte Einwirkung verantwortliche Anlage als Quelle bezeichnet. Als Quelle gilt grundsätzlich die kleinste Einheit, die für sich genommen eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG darstellt.28 D.h. als Quelle im Sinne von Art. 11 USG gilt nicht nur der Betrieb als Gesamtanlage, sondern auch dessen Bestandteile, namentlich Bauten und Verkehrswege.