25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV26).27 Altrechtliche Anlagen unterstehen ebenfalls dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG. Sie unterstehen einer Sanierungspflicht, sofern sie gegen dieses verstossen oder die Immissionsgrenzwerte überschreiten, wobei die Immissionsgrenzwerte weniger streng sind als die bei Neuanlagen einzuhaltenden Planungswerte.