c) Das Umweltschutzgesetz24 schreibt Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung u.a. durch Lärm von ortsfesten Anlagen vor.25 Die Vorschriften unterscheiden sich danach, ob die fragliche Anlage bei Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bereits bestand (altrechtliche Anlage, Art. 16 ff. USG) oder erst danach errichtet wurde. Im letzteren Fall (neurechtliche Anlage) setzen die Vorschriften zur Begrenzung der Lärmbelastung bereits bei der Errichtung der Anlage an. Neurechtliche Anlagen müssen nebst der Beachtung des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) die Planungswerte einhalten (Art. 25 USG, Art. 7 Abs. 1 LSV26).27