Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, wann genau der Wendeplatz zu Lasten der B.________ erstellt wurde. Sie erklärt, dass im Jahr 2016 die elektronische Rampe überdacht worden sei. Seit 2016 habe es weder eine wesentliche Veränderung der ortsfesten Anlage noch eine Mehrbeanspruchung derselben gegeben.22