a) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass nicht jede beliebige, allenfalls unbegründete Lärmklage eine Begutachtungspflicht auf ihre Kosten auslösen könne. Ihr Betrieb sei seit 30 Jahren vor Ort ansässig. Vor der Lärmklage der Beschwerdegegnerschaft habe es nie Beanstandungen wegen Lärmimmissionen gegeben.