übereinstimmenden Angaben der Parteien rund 60 Meter. Gemäss den Erkenntnissen der Gemeinde bei der Besprechung vor Ort am 28. November 2018 wird die Schallübertragung zwischen den Ladevorgängen mit laufendem Kühlaggregat der Lastwagen auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin und dem Wohnort der Beschwerdegegnerschaft durch nichts unterbrochen.18 Da der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 den Lärm vom Betrieb der Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort hören können, sind sie in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie sind als anzeigende Nachbarn zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren legitimiert (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). 2. Lärmschutz, Baupolizeiverfahren