c) Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für die Anfechtung von Zwischenverfügungen der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.15 Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG16 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. d) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Handelsregistereintrag um eine Kollektivgesellschaft. Als solche ist sie prozessfähig und kann demnach unter eigener Firma Beschwerde führen (Art. 562 OR17).