Die in der streitigen Zwischenverfügung getroffene Anordnung ist demnach mit Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin verbunden. Die Höhe der zu erwartenden Kosten ist nicht aktenkundig. Gestützt auf die Ausführungen des beco12 betreffend Vorgehen bei den Lärmermittlungen13 ist davon auszugehen, dass die Kosten nicht unerheblich wären. Die Belastung der Beschwerdeführerin mit diesen Kosten würde mit einem Endentscheid zu ihren Gunsten nicht wieder gutgemacht. Die angefochtene Zwischenverfügung kann demnach für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken14 und ist daher selbständig anfechtbar.