b) In der angefochtenen Verfügung nimmt die Gemeinde Bezug auf ihr Schreiben vom 3. April 2019.10 In diesem führte sie aus, dass zur Vermeidung von störendem Lärm die Lärmemissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen seien, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG). Nach Art. 2 USG habe, wer Massnahmen verursache, die Kosten dafür zu tragen. Im vorliegenden Fall trage somit die Beschwerdeführerin als Verursacherin des Lärms die Kosten für die Erstellung des für die Beurteilung erforderlichen Lärmgutachtens. In der angefochtenen Verfügung weist die Gemeinde zusätzlich auf Art.