Weiter gehe das Rechtsamt davon aus, dass die Ladevorgänge, welche die streitigen Lärmemissionen zeitigten, seither auf diesem Wendeplatz vorgenommen würden. Das Rechtsamt gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur allfälligen Richtigstellung oder Ergänzung dieser Annahmen und stellte es den übrigen Beteiligten frei, sich ebenfalls dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft reichten Stellungnahmen ein. Auf ihr Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen