4. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 teilte das Rechtsamt den Beteiligten mit, gestützt auf die Akten und die Ausführungen in den Rechtsschriften werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nach Genehmigung der angepassten Überbauungsordnung "A.________" am 11. Mai 2017 durch das AGR den im Überbauungsplan vom September 2015 nördlich des Baufeldes "flexible Nutzung" vorgesehenen Wendeplatz sowie eine Laderampe erstellt habe. Weiter gehe das Rechtsamt davon aus, dass die Ladevorgänge, welche die streitigen Lärmemissionen zeitigten, seither auf diesem Wendeplatz vorgenommen würden.