Am 29. August 2019 teilte die Gemeinde den Parteien mit, sie habe seit der Besprechung vom 17. Juni 2019 keine Fortschritte festgestellt. Sie verfügte ein Verfahrensprogramm, wonach u.a. die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter zur Auftragserteilung für ein Lärmgutachten bis Ende September 2019 verpflichtet wurde, unter Androhung der Ersatzvornahme durch die Gemeinde. In einem dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren (RA Nr. 120/2019/66) zog die Gemeinde diese Verfügung wieder zurück. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin durch Abschreibung rechtskräftig erledigt.