3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Sistierung des Verfahrens bis 30. September 2019. Zur Begründung führte sie an, die Parteien hätten eine Besprechung vor Ort durchgeführt und beschlossen, die Lärmschutzproblematik einvernehmlich anzugehen. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, gab den Beteiligten (einschliesslich der vorläufig am Verfahren beteiligten Anzeigenden) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sistierungsbegehren. Es wies darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung zur Sistierung gelte. Die Anzeigenden erklärten sich mit der beantragten Sistierung einverstanden. Die Gemeinde reichte dazu keine Stellungnahme ein.