Nach dem Verursacherprinzip trage die Beschwerdeführerin die Kosten für die Erstellung des Lärmgutachtens. Die Beschwerdeführerin solle der Gemeinde bis Ende April 2019 mitteilen, welches der lizenzierten Ingenieurbüros mit der Erstellung des Lärmgutachtens beauftragt werde. Dem Schreiben der Gemeinde lag eine Liste mit Namen und Kontaktdaten von Ingenieurbüros für Akustik bei. Auf entsprechendes Begehren der Beschwerdeführerin erliess die Gemeinde am 29. April 2019 eine anfechtbare Verfügung. Gemäss dieser hat die Beschwerdeführerin bis am 31. Mai 2019 der Gemeinde bekanntzugeben, welches der lizenzierten Ingenieurbüros für die Erstellung des Lärmgutachtens ausgewählt wurde.