Nachdem der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 bei der Gemeinde störende Lärmimmissionen durch Ladevorgänge auf dem Gelände der Beschwerdeführerin beklagt hatten, eröffnete die Gemeinde ein Baupolizeiverfahren und führte am 28. November 2018 eine Besprechung vor Ort durch. Mit Schreiben vom 3. April 2019 an die Beschwerdeführerin hielt die Gemeinde fest, die Beschwerdeführerin habe keine bauliche Massnahme zur Eindämmung der Lärmquelle, welche unter Berücksichtigung der geltenden ÜO bewilligungsfähig wäre, aufgezeigt. Deshalb müsse nun ein Lärmgutachten erbracht werden. Nach dem Verursacherprinzip trage die Beschwerdeführerin die Kosten für die Erstellung des Lärmgutachtens.