a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Der Gemeinde Hagneck ist weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Beschwerdeführenden gelten deshalb als unterliegend. Da die Gemeinde aber fälschlicherweise die Beschwerdeführenden (noch nicht) am baupolizeilichen Verfahren beteiligte, liegen besondere Umstände vor und es wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.