e) Die Gemeinde hätte allerdings die Beschwerdeführenden über das Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft vom 17. Dezember 2018 informieren müssen. Den Beschwerdeführenden ist aber aus dieser Unterlassung kein Nachteil erwachsen. Es bleibt allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben hat, sich am baupolizeilichen Verfahren zu beteiligen, und nach Würdigung der Umstände resp. Abschluss des Verfahrens eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. RA Nr. 120/2019/3 8 3. Verfahrenskosten