Rechtsverzögerung eingereicht haben. Dies ist unter der Berücksichtigung der Vorgeschichte und Dringlichkeit des Anliegens zu wenig, um der Gemeinde vorzuwerfen, sie verzögere ein Verfahren unnötig. Insbesondere drohte im vorliegenden Fall weder der Eintritt der Verjährung noch waren andere nicht wiedergutzumachende Nachteile zu befürchten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in diese Zeit die Weihnachts- und Festtage fielen. Zwar stehen die kantonalen Verwaltungsfristen während dieser Zeit nicht still, praxisgemäss bleiben jedoch viele Geschäfte und Gemeinden während dieser Zeit geschlossen, resp.