10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., 1997, Art. 49 N. 69 ff. RA Nr. 120/2019/3 7 in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt und besteht die Möglichkeit, während dessen Ausführung die Arbeiten einzustellen, ist eine Baupolizeibehörde gehalten, innert kurzer Frist zu reagieren, um dem baurechtswidrigen Zustand nicht Vorschub zu leisten. Bezieht sich eine Anzeige hingegen auf ein bereits abgeschlossenes Bauvorhaben und sind beispielsweise weder Polizeigüter in Gefahr noch droht der Verjährungseintritt, handelt es sich nicht um ein dringendes Anliegen, das unverzüglich zu bearbeiten ist.