b) Art. 26 KV9 gibt den Parteien eines Verfahrens das Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist. Dementsprechend begeht eine Gemeinde eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung, wenn sie dem aus Art. 26 KV abgeleiteten, für alle Verfahren geltenden Beschleunigungsgebot nicht genügend nachkommt. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer resp.