ihnen keine Kopie des Schreibens an die Beschwerdegegnerschaft vom 17. Dezember 2018 zukommen liess, ist sie ihrer entsprechenden Informations- und Einbeziehungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführenden wussten zum Zeitpunkt ihrer Beschwerdeeinreichung nicht, dass die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet hatte. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden auf Grund ihres damaligen Wissensstands zu Recht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung eingereicht haben.