a) Im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens ist den Anzeigenden Gelegenheit zur Teilnahme als Partei einzuräumen (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Dies bedingt, die Anzeigenden über das Verfahren zu informieren und sie in einem ersten Schritt am Verfahren zu beteiligen. Da die Gemeinde den Beschwerdeführenden nicht mitteilte, dass sie ein baupolizeiliches Verfahren eröffnet hat, resp. ihnen keine Kopie des Schreibens an die Beschwerdegegnerschaft vom 17. Dezember 2018 zukommen liess, ist sie ihrer entsprechenden Informations- und Einbeziehungspflicht nicht nachgekommen.