Am 17. Dezember 2018 forderte die Gemeinde die Beschwerdegegnerschaft auf, zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen.8 Obwohl die Gemeinde die Beschwerdeführenden darüber nicht informierte, hat die Gemeinde damit ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet. Sie ist daher dem Anliegen der Beschwerdeführenden vollumfänglich nachgekommen. Der Gemeinde ist entsprechend nicht vorzuwerfen, sie verweigere den Beschwerdeführenden ein ihnen zustehendes Recht. Die Rüge der Rechtsverweigerung der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.