Ein baupolizeiliches Verfahren ist von Amtes wegen einzuleiten, sobald die Baupolizeibehörde Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Tatbeständen erhält. Sie hat dementsprechend einer Anzeige nachzugehen, wenn sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird, resp. sie hat zumindest zu prüfen, ob ein wesentlicher unrechtmässiger Zustand besteht, ohne dass ihr diesbezüglich ein Ermessen zukäme.7 Das Schreiben der Beschwerdeführenden, mit welchem sie eine baupolizeiliche Anzeige erstatteten, verpflichtete dementsprechend die Gemeinde, zumindest zu prüfen, ob ein wesentlicher baurechtswidriger Zustand besteht.