b) Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf, dass die Behörden Rechtsverhältnisse mit Verfügung regeln. Will eine Behörde in einer Sache keine Verfügung erlassen oder behandelt sie eine Sache nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt und eine Sache nicht behandelt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur dann möglich, wenn ein Anspruch auf Behandlung eines Begehrens besteht.6