a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten die Gemeinde gebeten, die Gebäudehöhe der Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft nachzumessen. Die Gemeinde habe aber ihre Anzeige abgewiesen, resp. indem die Gemeinde der Sache nicht nachgehe und kein baupolizeiliches Verfahren eröffne, verweigere sie ihnen zu Unrecht ihr Recht. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 49 N. 2. 4 Art. 60 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 49 VRPG (Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; BSG