a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerde nach Art. 49 BauG kann bei Untätigkeit der Baupolizeibehörde auch als Rechtsverweigerungsbeschwerde eingelegt werden.3 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.