Mit Schreiben vom 1. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine baupolizeiliche Anzeige ein mit der Begründung, das Einfamilienhaus der Beschwerdegegnerschaft sei vermutlich an verschiedenen Orten zu hoch gebaut und verstosse gegen verschiedene öffentlich-rechtliche Vorschriften. Am 12. November 2018 antwortete die Gemeinde, eine Vermutung reiche ihres Erachtens für eine baupolizeiliche Anzeige nicht und bat die Beschwerdeführenden, konkrete Anhaltspunkte zu nennen, weshalb das Gebäude nicht den bewilligten Plänen entsprechen solle.