mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind für die Beschwerdeführenden somit sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Eine summarische Prüfung ergibt schliesslich, dass der durch den Einbau von Asphaltgranulat vorgenommene Ausbau eines Weges in der Landwirtschaftszone im massgebenden Zeitpunkt der unbewilligten Ausführung nicht hätte bewilligt werden können. So ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass dieser Ausbau für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung zwingend notwendig und damit zonenkonform ist oder die restriktiven Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art.