Mit der vorliegenden Wiederherstellungsverfügung werden die Beschwerdeführenden lediglich verpflichtet, den vorgenommenen Ausbau und damit das Einbringen von Asphaltgranulat rückgängig zu machen. Der anlässlich der Begehung vom 12. Juni 2012 seitens der Behörden akzeptierte Weg selber wird nicht in Frage gestellt. Bezüglich des hier strittigen Einbaus von Asphaltgranulat können die Beschwerdeführenden nicht als gutgläubig gelten.