d) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.12 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Besprechung vor Ort mit Vertretern des Regierungsstatthalteramts, der Gemeinde und der Weggenossenschaft vom 12. Juni 2012, an welcher ihnen zugesichert worden sei, dass der Weg gebaut werden dürfe. Aus der Aktennotiz dieser Begehung13 und der Stellungnahme der Gemeinde vom 22. Mai 2019 ergibt sich zwar, dass den Beschwerdeführenden zugestanden wurde, den Weg erstellen zu dürfen. Vom 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013., Art. 46