9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 120/2019/38 6 Vorhaben ausserhalb der Bauzone den Raum äusserlich klar verändert (Art. 7 Abs. 1 BewD). Der vorgenommene Ausbau und Materialwechsel ist baubewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was Zweifel an der Baubewilligungspflicht zu wecken vermögen würde. Dass dafür bisher keine Baubewilligung vorliegt, ist unbestritten.