Beschwerdeführenden keine schriftliche Stellungnahme einging, verfügte sie mit Wiederherstellungsverfügung vom 8. April 2019 Folgendes: "1. Der Ausbau des Fuss-/Karrweges auf der Parzelle-Nr. D.________ ist bis zum 30. September 2019 vollständig wiederherzustellen. Sämtliches Material ist zurückzubauen und einem bewilligten Entsorgungsbetrieb (www.abfall.ch) abzugeben. 2. Nach erfolgtem Rückbau ist der Bauverwaltung der Entsorgungsnachweis vorzulegen. 3. [Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs] 4. [Androhung Busse] 5. [Androhung Ersatzvornahme] 6. [Kosten] 7. [Rechtsmittelbelehrung]" Die Beschwerdeführenden verzichteten auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.