1. Die Gemeinde Diemtigen stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Zufahrtsweg zu ihrer Sennhütte C.________ 210 auf der Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. D.________ ausgebaut und mit Asphaltgranulat (sog. Fräsgut) bestückt haben. Diese Parzelle im Eigentum der Beschwerdeführenden befindet sich in der Landwirtschaftszone. Anlässlich einer Begehung im Oktober 2016 erstellte die Gemeinde eine Fotodokumentation.1 Nachdem die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Februar 2018 das rechtliche Gehör gewährte und von den