Rechtsanwendung der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen.18 Diese öffentlichen Interessen sind vorliegend gross (vgl. E. 3e) und stünden damit einer Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. h) Zusammenfassend ist die Wiederherstellungsanordnung rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Gemeinde angesetzte Frist für den Rückbau (30. September 2019) kann unverändert belassen werden, da den Beschwerdeführenden mit dieser Frist auch nach Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens genügend Zeit verbleibt, um die verlangten Massnahmen vorzunehmen. 4. Kosten