Falls in einer Industriezone der Gemeinde ebenfalls Asphaltgranulat für den Strassenbau in nicht fachgerechter Form verwenden werden sollte – was nicht näher belegt ist aber auch offen bleiben kann –, so lässt sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für den vorliegenden Fall ableiten. So gibt der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.