g) Selbst wenn – den Ausführungen der Beschwerdeführenden folgend – in einer nicht näher benannten Industriezone der Gemeinde Asphaltgranulat verwendet werden sollte, ändert dies nichts am Ergebnis. Es handelt es sich nicht um dieselbe Zone, weshalb nicht dieselbe Ausgangslage besteht. Falls in einer Industriezone der Gemeinde ebenfalls Asphaltgranulat für den Strassenbau in nicht fachgerechter Form verwenden werden sollte – was nicht näher belegt ist aber auch offen bleiben kann –, so lässt sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für den vorliegenden Fall ableiten.