d) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.12 Es ist weder erkennbar noch wird es geltend gemacht, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt hätten, der Ausbau des Weges und das Einbringen des Asphaltgranulats könne ohne Baubewilligung vorgenommen werden. Bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätten die Beschwerdeführenden daher nicht davon ausgehen dürfen, sie seien zur Bauausführung berechtigt. Sie sind entsprechend nicht gutgläubig.