Es ist unbestritten und auf den Fotos in den Vorakten erkennbar, dass der betreffende Fuss-/Karrweg auf der ganzen Länge mit Asphaltgranulat versetzt wurde, was teilweise auch zu einer leichten Verbreiterung des Weges führte. Dieser Wechsel der Materialisierung mit teilweiser Verbreiterung geht deutlich über den blossen Unterhalt eines Weges hinaus und kann daher nicht mehr als baubewilligungsfrei im Sinne von Art. 1b Abs. 1 BauG bzw. Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD bezeichnet werden.