Ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, kann jedoch offen bleiben, da auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden entweder aus anderen Gründen nicht einzutreten ist (E. 2) oder ihre Einwände abzuweisen sind (E. 3). Bei dieser Ausgangslage tritt die BVE auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich ein, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Beschwerde die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. 2. Streitgegenstand